Der Vertrauensanwalt

Update
Vertrauensanwalt – noch wichtiger durch das Hinweisgeberschutzgesetz

Was ist ein Vertrauensanwalt?

Der Vertrauensanwalt (häufig auch als “Ombudsmann” oder im internationalen Umfeld als “confidential lawyer” bekannt) ist ein Ansprechpartner in Unternehmen, an den sich Personen wie Mitarbeiter, Kunden oder sonstige Geschäftspartner wenden können, um auf mögliches Fehlverhalten aufmerksam zu machen. Gleichzeitig bleibt die Identität des Hinweisgebenden grundsätzlich unter allen Umständen gewahrt. So können mögliche Repressalien gegen den Hinweisgebenden, sei es durch den Arbeitgeber oder Kollegen, verhindert werden.

Die Aufgaben des Vertrauensanwaltes

Der Vertrauensanwalt steht Hinweisgebenden beratend zur Seite. Er nimmt Hinweise bei möglichen strafbaren Verstößen entgegen und ist grundsätzlich keinem Dritten gegenüber verpflichtet die Identität des Hinweisgebenden preiszugeben. Einzige Ausnahme besteht in den Fällen, bei denen vorsätzlich falsche Hinweise gegeben wurden. Darüber hinaus ist der Vertrauensanwalt in seiner Funktion als Rechtsanwalt jedoch seiner berufsrechtlichen Schweigepflicht unterworfen und garantiert somit absolute Vertraulichkeit und – sofern gewünscht – Anonymität. Gleichzeitig besitzen Rechtsanwälte ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht, so dass auch gegenüber Behörden die Vertraulichkeit des Hinweisgebenden sowie der erlangten Informationen stets garantiert ist.

Wer kann sich an den Vertrauensanwalt wenden?

Der Vertrauensanwalt eines Unternehmens steht allen Mitarbeitern, Kunden, Geschäftspartnern und Mitbürgern als unabhängiger und diskreter Ansprechpartner zur Verfügung. Auf diese Weise erhalten Mitarbeiter, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben, die Möglichkeit, auf diese Weise Ihr Wissen an einen Ansprechpartner weitergeben können ohne gegen ihre Verschwiegenheitspflichten zu verstoßen. Diese Möglichkeit kann und sollte in Anspruch genommen werden, auch wenn sich Meldende nicht ganz sicher sind, ob tatsächlich ein Fehlverhalten vorliegt.

Herr Rechtsanwalt Marcel Wetzel nimmt dabei die Hinweise der Personen entgegen und bietet ihnen die Möglichkeit zu einem persönlichen und vertraulichen Gespräch. Sämtliche in diesem Zusammenhang geäußerten Informationen sind durch das anwaltliche Berufsgeheimnis gedeckt und auch gegen Zugriffen durch Behörden durch ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht gesichert . Als unabhängiger Rechtsanwalt unterliegt er keinerlei Weisungen und bewertet die Fälle individuell und nach eigenem Ermessen.

Warum ein Anwalt?

Rechtsanwälte sind im Gegensatz zu anderen privaten Unternehmen als Vertrauensstelle ihrem Berufsgeheimnis unterworfen. Eine Verletzung kann nicht nur strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sondern auch den Verlust der Zulassung und damit das berufliche Ende bedeuten. Hierdurch ist ausgeschlossen, dass Informationen ohne Zustimmung der den Vertrauensanwalt anrufenden Person an Dritte weitergegeben werden.

Darüber hinaus kann eine solche Meldung ggf. verschiedene Informations- und Meldepflichten gegenüber der von der Meldung betroffenen Personen oder Behörden auslösen. Auch hier kommt die besondere Stellung des Rechtsanwalts zum tragen, da dieser aufgrund seiner Eigenschaft als Berufsgeheimnisträger regelmäßig nicht verpflichtet werden kann externen Stellen, sei es Dritten oder Behörden, über die ihm vorliegenden Informationen Auskunft zu erteilen.

Für eine seriöse Umsetzung empfehlen wir daher stets diese Funktion durch einen Rechtsanwalt erbringen zu lassen, da andere, rein wirtschaftlich agierende Marktteilnehmer oftmals nicht den, für die Vertrauensbildung entscheidenden, absoluten Schutz der Daten des Hinweisgebers gewährleisten können und, im Gegenteil, eine reine gewinnorientierte Handlungsweise sich oftmals nur schwerlich mit den Grundsätzen der Korruptionsbekämpfung und Compliance in Einklang bringen lässt.

Wie kann man Herrn Rechtsanwalt Wetzel als Vertrauensanwalt Hinweise zukommen lassen?

Alle Möglichkeiten, wie Sie uns Hinweise zukommen lassen können, finden Sie unter www.wetzel.berlin/hinweisgeben.

Sie haben die Möglichkeit uns telefonisch zu kontaktieren, per Messenger, postalisch, eine E-Mail schicken oder über das dort eingebundene Kontaktformular einen Hinweis erteilen. Das Kontaktformular ist dabei auf dem aktuellen Stand der Technik entsprechendem Sicherheitsniveau und speziell dahingehend entworfen worden, die Anonymität des Hinweisgebenden bestmöglich zu wahren. So findet beispielsweise keine Speicherung von IP-Adressen statt, welche unter Umständen eine Rückverfolgbarkeit ermöglichen würden. Dem Hinweisgebenden ist es bei der Meldung gänzlich freigestellt, ob tatsächlich der eigene Name oder stattdessen ein Pseudonym verwendet wird. Ebenso kann eine frei wählbare E-Mail-Adresse als Kontaktmöglichkeit angegeben werden, es muss lediglich sichergestellt sein mit der Hinweis gebenden Person in Kontakt treten zu können, um bei Bedarf Rückfragen stellen zu können.

Herr Rechtsanwalt Wetzel wird sich im Anschluss mit dem Hinweisgebenden je nach Wunsch per E-Mail, Messenger oder Telefon zurückmelden. Darüber hinaus kann ein Hinweis bei Bedarf und auf Wunsch des Hinweisgebenden selbstverständlich auch im Rahmen eines persönlichen Gesprächs in den Kanzleiräumen erörtert werden.

*Update*: Vertrauensanwalt – zukünftig noch wichtiger durch das Hinweisgeberschutzgesetz

Durch die sog. Whistleblower-Richtlinie der EU ist Deutschland als Mitgliedsstaat der EU verpflichtet worden, die in der Richtlinie festgelegten Anforderungen in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland wird dies durch das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) erfolgen. Durch das auf Grundlage der Richtlinie erlassene Gesetz werden Behörden, Kommunen, aber auch mittelständische Unternehmen werden größtenteils dazu verpflichtet, Kommunikationskanäle einzurichten, über die Rechtsverstöße gemeldet werden können. Hierdurch sollen Verstöße besser aufgedeckt, aber insbesondere auch verhindert werden. Auf der anderen Seite sollen diejenigen, die entsprechende Hinweise geben, durch das Hinweisgeberschutzgesetz besser vor Repressalien, z. B. in Form von arbeitsrechtlichen Konsequenzen, geschützt werden.

Auch wenn viele Unternehmen aus Compliance-Gründen bereits über ein eigenes Hinweisgebersystem verfügen, stellt die Richtlinie nunmehr einige Neuerungen an ein solches System. So sind Hinweisgebende beispielsweise innerhalb von drei Monaten nach Meldung eines potentiellen Verstoßes darüber zu informieren, wie mit ihrem Hinweis verfahren wurde und welche Maßnahmen das Unternehmen daraufhin ergriffen hat. Darüber hinaus wird eine sog. Beweislastumkehr eingeführt. Das bedeutet, dass Unternehmen, welche gegenüber Mitarbeitenden arbeitsrechtliche Maßnahmen ergreifen, beweisen müssen, dass diese nicht aufgrund eines erteilten Hinweises durch den oder die Mitarbeitende erfolgt ist. Eine weitere Neuerung ist die nun verpflichtende Wahlmöglichkeit für Hinweisgebende, ob sie sich zunächst an eine interne Stelle wenden möchten oder direkt das Angebot einer externen Empfangsstelle, z. B. in Form eines Vertrauensanwalts, wahrnehmen möchten.

Ihre Vorteile

  • Positive Außendarstellung
  • Individuelle Umsetzung nach den Bedürfnissen Ihres Unternehmens
  • Keine Bindung interner Ressourcen
  • Absolute Vertraulichkeit durch berufliche Schweigepflicht und Zeugnisverweigerungsrecht
  • Erfüllung der Compliancevorgaben Ihres Unternehmens
  • Volle Kostenkontrolle
  • Erfüllung aller Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes